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Mittwoch, 12.05.2021 um 14:24

Reitturniere: Bayerns Amateure dürfen wieder starten

Es geht wieder los: Unter bestimmten Auflagen dürfen Amateure bei Reitturnieren wieder an den Start gehen. Der Bayerische Reit- und Fahrverband hatte sich in den letzten Tagen massiv für die Belange der Amateurreiter eingesetzt und kam gemeinsam mit Gerhard Eck, Staatssekretär im Bayerischen Innenministerium, zu einer Einigung. So erarbeitete die Fachabteilung des Ministeriums ein Konzept zur Zulässigkeit von Reitturnieren sowie ergänzend ein neues Rahmenkonzept Sport.

Damit ist die Durchführung von Reitturnieren, allerdings ohne Zuschauer, nun grundsätzlich möglich. Wichtig ist in jedem Fall, dass Veranstalter die Durchführung des Turniers im Vorfeld mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abstimmen und auch unter Beachtung des Rahmenkonzepts Sport ein Hygienekonzept ausarbeiten. Reitturniere sind zwar grundsätzlich auch über einer Inzidenz von 100 möglich. Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann aber weitergehende Anordnungen treffen und die Ausrichtung der Turniere untersagen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

In dem Konzept sind folgende Richtlinien für Reitturniere enthalten:

7-Tage-Inzidenz über 100:

Die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig. Dabei ist sowohl der Trainings- als auch der Wettkampfbetrieb zulässig.

?         Reitturniere im Freien sind grundsätzlich zulässig, solange die o.g. Gruppen-größen eingehalten werden. Das heißt: Es dürfen sich auf dem Turnierplatz und dem Abreiteplatz (d.h. während der Sportausübung) stets nur maximal zwei Personen bzw. fünf Kinder aufhalten und gleichzeitig an der Sportausübung teilnehmen.

?         Ausnahme: Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Er-mittlung der zulässigen Gesamtzahl außer Betracht, § 1a Abs. 3 der 12. BayIfSMV.

?         Die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar voneinander abgetrennte Sportflächen aufweist Das heißt es genügt nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten. Sofern auf dem Turnierplatz/Abreiteplatz also klar voneinander abgetrennte Sportflächen vorhanden sind, die eine Vermischung der einzelnen Gruppen ausschließen lassen, dürfen auch mehrere Gruppen auf dem jeweiligen Platz reiten.

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:

In diesen Fällen ist die kontaktfreie Sportausübung unter Beachtung der Kontaktbe-schränkung nach § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV (d. h. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; dabei werden die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Für die Durchführung von Reitturnieren sind bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 daher die nachfolgenden Regelungen zu beachten:

?         Reitturniere im Freien sind grundsätzlich zulässig, solange die o.g. Gruppengrößen eingehalten werden. Das heißt:  Es dürfen sich auf dem Turnierplatz und dem Abreiteplatz (d.h. während der Sportausübung) stets nur maximal fünf Personen aus zwei Hausständen bzw. 20 Kinder aufhalten und gleichzeitig an der Sportausübung teilnehmen.

?         Ausnahme: Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtzahl außer Betracht, § 1a Abs. 3 der 12. BayIfSMV.

?         Die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar von-einander abgetrennte Sportflächen aufweist. Das heißt es genügt nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten. Sofern auf dem Turnierplatz/Abreiteplatz also klar voneinander abgetrennte Sportflächen vorhanden sind, die eine Vermischung der einzelnen Gruppen ausschließen lassen, dürfen auch mehrere Gruppen auf dem jeweiligen Platz reiten.

Weitere Öffnungsschritte (§ 27 der 12. BayIfSMV):

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 bzw. 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rück-läufig, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde gem. § 27 der 12. BayIfSMV im Einver-nehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe des bei-liegenden Rahmenkonzeptes Sport auch weitergehende Öffnungen für den kontaktfreien Sport im Innenbereich oder den Kontaktsport im Außenbereich zulassen.

?         In diesem Fall wäre die Ausrichtung von Reitturnieren auch in Indoor-Reithallen zulässig.

?         Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 50 müssen alle Teilnehmer ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorweisen.

?         Eine Personenbegrenzung der Gruppengröße ist hier – weder bei der Sportausübung im Innenbereich noch bei der Sportausübung im Außenbereich (also auch bei kontaktfreier Sportausübung im Freien) nicht mehr vorgesehen; diese ist vielmehr entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen und ggf. zu begrenzen.

?         Die im jeweiligen Landkreis/kreisfreien Stadt konkret geltenden Regelungen können nur bei der jeweils örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfragt werden.

 

Weitere allgemeine Hinweise:

?         Die weiteren Turnierteilnehmer, die noch auf ihren Turniereinsatz warten, befinden sich vor ihrem Turniereinsatz nicht auf den für die Sportausübung vorgesehenen Plätzen (Turniersportplatz, Abreiteplatz etc.), sondern außerhalb.

?         Außerhalb des Turnier-/Abreiteplatzes sind von den Teilnehmern die weiteren Vorgaben der 12. BayIfSMV zu beachten: Dort ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und Personenansammlungen sind weitgehend zu vermeiden.

?         Soweit das Erfordernis eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist, sind geimpfte und genesene Personen hiervon ausgenommen, vgl. § 1a Abs. 2 der 12. BayIfSMV.

?         Die Kontaktbeschränkung im Rahmen der Sportausübung nach § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV findet auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung, vgl. § 1a Abs. 3 der 12. BayIfSMV.

?         Minderjährige Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.

?         Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Frei-luftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Frei-luftsportanlagen gleichgestellt werden.

?         Weitergehende Anordnungen der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde bleiben unberührt; diese kann, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist, beispielsweise auch Begrenzungen der Gruppengrößen vornehmen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies infektionsschutz-rechtlich vertretbar ist und Bundesrecht nicht entgegensteht, § 28 der 12. BayIfSMV.

?         Ein für das Turnier maßgebliche Rahmenhygienekonzept ist durch die Veranstalter nach Rücksprache mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und basierend auf dem beiliegenden Rahmenkonzept Sport zu erstellen und dessen konsequente Umsetzung ist durch die Veranstalter zu gewährleisten.(pm/ms)

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